185 Tage Regelung – Die Sperrfrist

185 Tage Regelungen

Als Deutscher ist man sich vieler Rechte nicht wirklich bewußt, gerade was die EU betrifft – Interessierte sollten sich mit der Verfassung der EU – den Grundrechten und Begriffen wie Niederlassungsfreiheit und Freizügigkeit etwas näher beschäftigen, was in diesem Rahmen hier zu weit führen würde.

Erwähnen möchte ich, dass es Haupt und Nebenwohnsitze immer nur innerhalb eines Landes gibt und man davon spricht, wenn ein Mensch länger als ein halbes Jahr (185 +1 Tag) in einem Land seinen Lebensmittelpunkt hat, lebt er in diesem Land.

Durch die freie Berufsortwahl wird die Angelegenheit nicht drastischer, auch nicht, wenn jemand seinen Immobilienbesitz in Italien, seine Pferderanch in Ungarn, sein Ferienhaus in Schweden und seine Hazienda in Spanien hat. Er wird sich sicherlich in jedem dieser Länder auf Grund privater Interessen anmelden, und wenn er es für richtig hält, abmelden…

Sie erhalten außerhalb Deutschlands als deutscher EU-Bürger ihren FS (u.a.) nach Ablauf dieser 185 Tage Regelung im Kalenderjahr, und für alle, die immer noch fragen, wann das anfängt – nicht am 01.01., sondern am Tag der  anmeldung in Polen, bzw der 1. Anreise.

Kein Geschäftsjahr einer Firma beginnt am 01.01, da keine Firma zu neujahr gegründet wurde und keine FEB (Fahrerlaubnisbehörde) macht von Januar bis Juli Urlaub, weil sie ja in der Zeit keine FSe ausstellen können.

Also Anreise (zum Beispiel) am 10.10. 2016 – FS-Ausstellung nach dem 11.04.2017, 186 in Ihrem Kalenderjahr der Anmeldung, das 2 gregorianische Kalenderjahre trifft.

 

Die Sperrfrist

Die Sperrfrist sollte zur Ausstellung der FE (Ausstellung des FSes) abgelaufen sein.

Eine Anmeldung – Ausbildung – Fahreignungsprüfung – kann durchaus vorher erfolgen.

Für die wenigen Fälle, wo die MPU-Lobby und das Klischee Recht haben, für die Leute, bei denen auf Grund eines Suchtverhaltens eine MPU tatsächlich angebracht ist, die sollten natürlich nicht versuchen, schon mit einer Fahrausbildung zu beginnen. Zum einen kommt es nicht dazu, das Geld für die Fahrstunden wird einbehalten, aber sie kommen nicht einmal dazu, bei uns in Fahrschulauto einzusteigen – zum anderen hat ein Fahrunterricht bei Bewußtseinsverschiebungen keine nachhaltige Wirkung. Wir helfen und beraten  hier gern im Bedarfsfall. Auf Wunsch auch über kostengünstige Möglichkeiten eines Entzugs außerhalb deutscher Krankenhäuser, natürlich unter ärztlicher Aufsicht im Einverständnis und eigenem Risiko.

Das diese Fälle aber in der Minderheit sind, zeigt vor allem in letzter Zeit das hohe Maß von betroffenen Prominenten und Personen, die in der Öffentlichkeit stehen und das zunehmende Maß an Akademikern, Frauen und Jugendlichen, die meist erst kurz vor der Prüfung erfahren, was der „Diskobesuch“ vor Jahren doch noch für Auswirkungen im weiteren Lebensweg hat.

Sperrfrist / 185 Tages-Regelung

Die Entziehung und Neuerteilung der Fahrerlaubnis bezeichnet den behördlichen Vorgang, die Fahrerlaubnis (Deutschland), Lenkberechtigung (Österreich), Fahrberechtigung (Schweiz), die zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichem Verkehrsgrund berechtigt, zu entziehen und später neu zu erteilen. Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis erlischt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Eine Neuerteilung muss beantragt werden und die zuständige Behörde prüft, ob die Erteilungsvoraussetzungen gegeben sind. Während die Entziehung der Fahrerlaubnis ein behördliches Verfahren ist, erfolgt eine Führerscheinabnahme aufgrund sofortiger Maßnahmen bei schweren Vergehen oder fehlender Fahrtauglichkeit. Der Führerschein kann im zweiten Falle dann wieder abgeholt werden und ist bis zum Erhalt des Entziehungsbescheids gültig. In Deutschland ist – neben dem befristeten Fahrverbot – die Entziehung der Fahrberechtigung endgültig und unterliegt sowohl dem Straf- als auch dem Verwaltungsrecht. In Österreich erfolgt eine Entziehung der Fahrerlaubnis auch aufgrund der Regeln im Vormerksystem („Punkteführerschein“). Im Unterschied zum Fahren ohne Führerschein ist das Fahren ohne Fahrerlaubnis eine Verkehrsstraftat. Voraussetzung für die Wiedererteilung sind diverse Formen der Nachschulung und andere Maßnahmen zur Wiedererlangung der Fahreignung. Quelle Wikipedia

Anmeldung 7 Monate vor Ablauf der Sperrfrist

Da seit der 3. Direktive der EU die FEBen den Besuch einer Fahrschule (Prüfung, FS-Ausstellung) vorher genehmigen müssen, interessieren sie sich natürlich für die vom Gericht verhängte Sperrfrist, denn jeder FS, der in dieser Frist ausgestellt würde,w wäre illegal, und damit auch wertlos.

Eine Antragstellung kurz vorher mit eigenem Hinweis auf das Sperrfristende jedoch, zeigt den ehrlichen Umgang mit den Behörden, und wird in der Regel mit der Erteilung der Erlaubnisnummer (PKK) belohnt. Man macht seine Prüfungen und erhält nach 185 Tagen und einer Woche (nach Ablauf der Sperre) seinen FS, was gleichbedeutend ist mit Erteilung der FE (siehe Rückseite FS)

FS-Erteilung vor Ablauf der 185 Tages-Regelung

gibt es bei uns für Ausländer (Nicht-Polen) nicht.

Die 3. Direktive sagt nicht, das es nicht legal wäre, aber wir geben Folgendes zu bedenken. Wer seinen FS bereits nach 2 Monaten erhält, sollte seinen Lebensmittlepunkt ja weitere 4 Monate im EU-Ausland haben. Nun schickt ja Polen zur Ausgabe (auch die Zusammenarbeit verlangt die 3. Direktive) den FS in Kopie per Fax zum KBA, die fragen meist nach dem WS (Wohnsitz) und der Registrierung des Aufenthaltes (Bürgerkarte). Und wenn da steht, Bürgerkarte im Januar, FS im März, ist ja klar, das der Inhaber noch weitere 4 Monate im Ausland seinen Hauptlebensmittlepunkt haben muss. Man kann sich also die Mühe machen, und nachsehen, wo er/sie sich tatsächlich aufhält (Handy, Email, Arbeit) und vor Gericht mal nachfragen, wie das denn geht. Wer sich zutraut, den WS im Ausland dann dennoch nachzuweisen, der gehe bitte zu einer der zahlreichen anderen Agenturen, die das anbieten, oder damit noch herum experimentieren.

Wir nehmen seit Jahren den sichereren Weg und lassen die FSe nach Ablauf der 185 Tage ausgeben, nachdem die Voraussetzungen für die Ausgabe durch die ausstellende Behörde geprüft wurden, und u.a. der WS und die Integration bereits nachgewiesen wurde.

Haben Sie Fragen? Wir helfen Ihnen gerne weiter.

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