Niedersachsen – VG Göttingen EU-FS aus Polen = Rechtsschutz gewährt
Das VG Neustadt (Weinstraße) entschied in der 3. Kammer am 11.01.2010 zu folgendem AZ 3 L 1362/09 NW
…Die Tilgungsfrist für Eintragungen in das Verkehrszentralregister, die nach § 29
StVG je nach Tat zwischen zwei und zehn Jahren zuzüglich der Anlauffrist nach §
29 Abs. 5 StVG und einer etwaigen Ablaufhemmfrist nach Absatz 6 dieser
Vorschrift beträgt, hat demgegenüber einen anderen Zweck, der in der Regel keine
Rückschlüsse auf die aktuelle Fahreignung zulässt…
…Damit ist diese zeitliche Begrenzung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV in
Verbindung mit dessen Satz 3 nicht mit den die Fahreignung ausschließenden
Sperrfristen zu vergleichen…
…Bei der Regelung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 3 FeV
handelt es sich somit nach wie vor um das europarechtswidrige Bestreben,
nationale Wiedererteilungsvoraussetzungen auf Führerscheine anderer
Mitgliedstaaten anzuwenden und die Berechtigung zum Führen von
Kraftfahrzeugen aufgrund von anderen EU-Mitgliedstaaten erteilten
Fahrerlaubnissen einer nationalen Überprüfung zu unterziehen…
…Nach alledem ist § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 3 FeV nicht
europarechtskonform …